Schon 1848 erkannte man allgemein das WillkŸrliche der strafgesetzlichen Zersplitterung in Deutschland. In die norddeutsche Bundesverfassung ging dieser nationale Wunsch als Verfassungsartikel Ÿber. Auf der Šu§erlichen Grundlage des preu§ischen Strafgesetzbuchs von 1851 ruhend, entstand als dann das ehemalige norddeutsche Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870, das demnŠchst nach BegrŸndung des Kaisertums in verŠnderter Redaktion als deutsches Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 noch einmal publiziert ist, seit 1. Jan. 1872 in ganz Deutschland gilt und auch im Reichsland eingefŸhrt wurde.